Hanseatische Rechtsanwalts­versorgung Bremen

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Bremen

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Mitglieder, die den Rechtsanwaltsberuf im Angestelltenverhältnis ausüben, können sich aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.

Voraussetzung für die Befreiung ist die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk. Sie ist grundsätzlich auf die Rechtsanwaltstätigkeit beschränkt. Die Befreiung wird seitens der DRV rückwirkend ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme bzw. Mitgliedschaftsbeginn gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung. Dabei dürfen wir Sie bitten, zu beachten, dass es für eine rückwirkende Befreiung (bereits ab Beginn Ihrer Angestelltentätigkeit) unbedingt erforderlich ist, den Antrag innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn Ihrer Tätigkeit an das Versorgungswerk zurückzusenden. Anderenfalls besteht bis zum Antragseingang neben der Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich auch eine Beitragspflicht gegenüber dem Versorgungswerk.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte

Seit dem 01.01.2016 können Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die entsprechende Tätigkeit. Es gelten die Befreiungsvoraussetzungen/-fristen wie zuvor beschrieben; allerdings erfolgt die rückwirkende Befreiung frühestens ab erfolgter Zulassung bzw. Erstreckung der Syndikuszulassung.

Jeder neue Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss elektronisch gestellt werden. Grundlage dafür ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 SGB VI.

Bitte nutzen Sie hierfür diesen Link:
Elektronischer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung