Aktuelle Mitteilungen
Mitgliederversammlung am 29.11.2023
Die 25. ordentliche Mitgliederversammlung der HRAV findet am Mittwoch,
den 29. November 2023 um 17:00 Uhr im Dorint City-Hotel Bremen,
Hillmannplatz 20, 28195 Bremen statt. Die Tagesordnung wurde allen
Mitgliedern mit Schreiben vom 30.10.2023 übermittelt.
Beitragsbemessung 2023
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2023
unverändert 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf
7.300,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der
Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2023 = 678,90 € (7.300,00 €
× 18,6 % × 5/10).
Der Mindestbeitrag von 1/10 beträgt monatlich 135,78 €
Elektronisches Befreiungsverfahren
Ab dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für
Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nur noch elektronisch gestellt werden. Ein Antrag in
Papierform ist dann nicht mehr möglich.
Hierzu werden wir Ihnen in Kürze weitere Informationen zur Verfügung
stellen.
Satzungsänderung zum 04.06.2022
Die Mitgliederversammlung der HRAV hat am 02.12.2021 die Änderung der
Satzung beschlossen. Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat die
Satzungsänderung am 28.04.2022 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte
am 03.06.2022 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, sodass die
geänderte Satzung zum 04.06.2022 in Kraft getreten ist.
Den geänderten Satzungstext finden Sie unter Materialien.
Die einzelnen Änderungen können Sie dem Amtsblatt 94/2022 entnehmen,
welches ebenfalls unter Materialien zu finden
ist.
Beitragsbemessung 2022
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2022
unverändert 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf
7.050,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der
Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2022 = 655,65 € (7.050,00 €
× 18,6 % × 5/10).
Der Mindestbeitrag von 1/10 beträgt monatlich 131,13 €
Mitgliederversammlung
Die 23. ordentliche Mitgliederversammlung findet am Donnerstag, den 02.
Dezember 2021, um 17.00 Uhr im Atlantic Grand Hotel Bremen, Bredenstraße
2, 28195 Bremen statt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass
im Atlantic Hotel ein Zugang nur unter Beachtung der sogenannten 2G-Regel
möglich ist. Außerdem ist es notwendig sich mit der Luca-App zu
registrieren. Weitere Informationen zur jeweils aktuellen Verfahrensweise
können Sie unter www.atlantic-hotels.de
erhalten.
Beitragsbemessung 2021
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2021
unverändert 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf
7.100,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der
Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2021 = 660,30 € (7.100,00 €
× 18,6 % × 5/10).
Der Mindestbeitrag von 1/10 beträgt monatlich 132,06 €
Beitragsbemessung 2020
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2020
unverändert 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf
6.900,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der
Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2020 = 641,70 € (6.900,00 €
× 18,6 % × 5/10).
Der Mindestbeitrag von 1/10 beträgt monatlich 128,34 €.
Rentensteigerungsbetrag und lfd. Renten 2020
Der Rentensteigerungsbetrag (bezogen auf den 5/10 Beitrag) wurde ab
01.01.2020 um 0,3494 % von 42,93 € auf 43,08 € erhöht.
Die laufenden Renten wurden ab 01.01.2020 um 0,3494 % erhöht.
Erinnerung: Frist für zusätzliche Beiträge
Zusätzliche Beiträge nach § 25 können Ihre Anwartschaften weiter
verbessern. Sie dürfen bis zu 50 v. H. des persönlichen Pflichtbeitrags
(§ 24 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8) ausmachen, müssen aber innerhalb des
laufenden Geschäftsjahres geleistet, d.h. jeweils bis 31.12. des Jahres
auf dem Beitragskonto der HRAV gutgeschrieben sein (§ 28 Abs. 3 und 4 der
Satzung).
Mitgliederversammlung
Die 21. ordentliche Mitgliederversammlung wurde am Mittwoch, dem 27.
November 2019, durchgeführt. Der Geschäftsbericht über das Jahr 2018
findet sich auf dieser Homepage (siehe Materialien) und wird nach dem Jahresabschluss
2019 entsprechend aktualisiert. Die MV billigte den testierten
Jahresabschluss 2018, insbesondere die Zuführung von ca. 510 TEUR zur
Dotierung der Sicherheitsrücklage und in Höhe von 4 v.H. der
Deckungsrückstellung sowie eine befristete Rechnungszinsabsenkung (2,5%
auf zehn Jahre). Dem Vorstand wurde auf Antrag der Rechnungsprüfer
Entlastung erteilt. Der Rentensteigerungsbetrag und die laufenden Renten
werden zum 1.1.2020 um ca. 0,35 % verbessert (s.o.).
Die MV wählte den Vorstand für die Amtsperiode 2019 bis 2023 wie
folgt: Helga Appel, Christian Drews, Dieter Garling, Edgar Grönda,
Alexander Jung, Evelyn Lenz-Jakubczyk, Christian Meyer und Dr. Philipp
Reinhold. In der sich anschließenden konstituierenden Sitzung des neuen
Vorstands wurden Edgar Grönda zum Vorsitzenden des Vorstands und Dieter
Garling zum Stellvertretenden Vorsitzenden gewählt; sie sind jeweils
einzeln vertretungsbefugt. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder Angela
Ruff-Zweigel, Marit Hemmersbach und Axel Adamietz wurden mit großem Dank
verabschiedet. Insbesondere das jahrzehntelange Engagement des früheren
Vorsitzenden Axel Adamietz, der maßgeblich am Aufbau des Versorgungswerks
beteiligt war, wurde hervorgehoben und besonders gewürdigt.
Information zur Besteuerung (Alterseinkünftegesetz)
Am 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen (sog. Alterseinkünftegesetz) in Kraft getreten (BGBI. I
2004, S 1427 ff.). Durch dieses Gesetz wird schrittweise die nachgelagerte
Besteuerung der Renten eingeführt, d. h. zum einen werden Aufwendungen zum
Aufbau der Altersvorsorge steuerfreigestellt, zum anderen müssen
Altersbezüge versteuert werden.
Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk sind demnach in
gleicher Weise berücksichtigungsfähig wie Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen, wenn das Versorgungswerk der gesetzlichen
Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt. Die HRAV bietet zum
Teil aber auch darüber hinausgehende Leistungen an. Es wird daher immer
wieder seitens der Finanzverwaltung geprüft, welche konkreten Kriterien
vorliegen müssen, um das Tatbestandsmerkmal der Vergleichbarkeit zu
erfüllen. Die Mitgliederversammlung der HRAV hat die Satzung wiederholt im
notwendigen Umfang angepasst (zuletzt mit der Änderung vom 6. November
2013), um die Vergleichbarkeit und somit die Abzugsfähigkeit der
Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten.
Da das Versorgungswerk keine steuerlichen Beratungen durchführen kann
und darf, sollten Sie sich für weitere Informationen an die Finanzbehörde
oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.
Information zur Berufsausübung außerhalb des Kammerbezirks / Ausland
Mitglieder, die nicht mehr der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen
angehören, scheiden als Pflichtmitglieder aus der HRAV aus, § 10 Abs. 1
der Satzung. Sie können die Mitgliedschaft allerdings als freiwillige
Mitgliedschaft aufrechterhalten (§ 10 Abs. 2). Wer aus der HRAV
ausscheidet, kann die Erstattung von Beiträgen (an sich selbst, jedoch
unter Inkaufnahme von Kürzungen, § 21 Abs. 1) oder deren Übertragung auf
die Versorgungseinrichtung eines anderen Kammerbereichs beantragen, wenn
dort die anwaltliche Tätigkeit fortgesetzt wird. Dazu sind gemäß § 21
Abs. 2 ff. der Satzung sog. Überleitungsverträge mit anderen
Rechtsanwaltsversorgungswerken geschlossen, und zwar nach dem Muster des
entsprechenden Vertrags mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen
(RVN); diesen Vertragstext finden Sie im Bereich Materialien.
Für eine Auslandstätigkeit (bei Aufrechterhaltung der Kammer- und
HRAV-Mitgliedschaft) findet sich in der Satzung eine Spezialvorschrift, §
8 Abs. 2 Nr. 2 (Teilbefreiung auf Antrag). Sie regelt jedoch die zumeist
komplexen Sachverhalte keineswegs erschöpfend. (Und Achtung: eine solche
ausdrückliche Regelung ist nicht in den Satzungen aller Versorgungswerke
enthalten, so dass insoweit die Rechtslage nicht mit derjenigen bei der
HRAV übereinstimmen muss und auch die jeweilige Auslegung oder eine
analoge Anwendung nicht ohne weiteres zu übernehmen sind.) Sowohl auf der
Tatbestands- wie auf der Rechtsfolgenseite sind Differenzierungen
angebracht (u.a. selbstständige / angestellte, anwaltliche /
nichtanwaltliche Berufstätigkeit, Beitragsfreistellung / Mindestbeitrag);
zugleich sind die Regelungszusammenhänge und Verfahrensvorgaben nach der
Satzung (vor allem § 7 Abs. 2, § 8 und § 26) zu beachten, ganz zu
schweigen von dem jeweiligen ausländischen Sozial- bzw.
Berufsversicherungsrecht. Pauschale Aussagen sind deshalb wenig hilfreich,
und die Organe der HRAV treffen auch keine Musterentscheidungen (und schon
gar nicht solche auf Vorrat). Vielmehr handelt es sich jeweils um
Einzelfallentscheidungen, für die mithin in jedem Einzelfall detaillierte
Sachverhaltsangaben und ggf. entsprechende Nachweise anzufordern sind. Es
kann daher nur angeraten werden, sich ggf. frühzeitig um Aufklärung und
ggf. Beratung zu kümmern.
Wichtige Informationsquellen
Die HRAV ist noch immer ein relativ junges und mit ca 1.400 Mitglieder
und einem Kapitalanlagebestand von ca. 100 Mio. EUR kleines
Versorgungswerk, das sich sinnvoller Weise die Erfahrungen der älteren und
größeren Versorgungswerke übrigens nicht nur der Anwaltschaft zunutze
macht, nicht zuletzt natürlich, um den immer zunehmenden Aufwand der
Verwaltung und für die Kommunikation so gering wie möglich zu halten.
Deshalb verweisen wir für die allgemeinen Informationen auch die
aktuellen, wie derzeit etwa hinsichtlich der Zuordnung von
Syndikusanwälten und anwältinnen auf die allgemein zugänglichen
Informationsquellen anderer Versorgungswerke und sonstiger Stellen. Dies
gilt natürlich zuvorderst für die Homepage des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen
(RVN), mit dem uns nicht nur der Gründungsprozess und die
Verwaltungskooperation verbinden, sondern auch das diesseitige Bemühen um
eine weitgehende Entsprechung des Satzungsrechts. Auf der Homepage des RVN
finden Sie sowohl allgemeine Informationen über Versorgungswerke als auch
unter den Service-Seiten konkrete Merkblätter, Formulare und
Praxishinweise, die in entsprechender Weise auch für die HRAV nutzbar zu
machen sind.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.
(ABV) mit dem Sitz in Berlin ist so etwas wie eine Dachorganisation für
die Vertretung der Belange aller Versorgungswerke der freien Berufe (von
denen es etwa 90 gibt) und zugleich das Forum der Kommunikation
untereinander; die HRAV ist Mitglied.
Und die Hanseatische
Rechtsanwaltskammer Bremen mag dann als Mutterorganisation für die
HRAV bezeichnet werden. Wir empfehlen und beschränken uns zugleich auf
folgende
Links: